Anmeldung JgSt. 5 & EF, 2025-26

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3.6 Individuelle Förderung

Das Schulgesetz NRW legt die Aufgabe der Schule unmissverständlich fest:

„Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf  seine  wirtschaftliche  Lage  und  Herkunft  und  sein  Geschlecht  ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“
(§ 1, Abs. 1)

Und in mehreren Absätzen des § 2 wird konkretisiert:
„Die  Schule  vermittelt  die  zur  Erfüllung  ihres Bildungs- und   Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse,  Fähigkeiten,  Fertigkeiten  und  Werthaltungen  und berücksichtigt  dabei  die  individuellen Voraussetzungen   der   Schülerinnen   und   Schüler.  Sie   fördert  die   Entfaltung   der   Person,   die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten.“
(§ 4)

„Der  Unterricht  soll  die  Lernfreude  der  Schülerinnen  und  Schüler  erhalten  und  weiter  fördern.  Er  soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges  Lernen  zu  entwickeln.
Drohendem  Leistungsversagen  und  anderen  Beeinträchtigungen von  Schülerinnen  und  Schülern  begegnet  die  Schule  unter  frühzeitiger  Einbeziehung  der  Eltern  mit vorbeugenden Maßnahmen.“
(§ 8)

„Schülerinnen  und Schüler  mit  Entwicklungsverzögerungen  oder  Behinderungen  werden  besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung,  gesellschaftlicher  Teilhabe  und  selbstständiger  Lebensgestaltung  zu  ermöglichen.“
(§ 9)

„Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote  zum Erwerb der  deutschen Sprache. Dabei  achtet und fördert sie  die ethnische, kulturelle  und  sprachliche Identität  (Muttersprache)  dieser  Schülerinnen  und  Schüler.  Sie  sollen gemeinsam   mit   allen   anderen   Schülerinnen   und   Schülern   unterrichtet   und   zu   den   gleichen Abschlüssen geführt werden.“
(§ 10)

„Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.“
(§11)

 

In der Sekundarstufe II findet individuelle Förderung insbesondere im Rahmen von Projektkursangeboten statt.

 

Das Konzept zur individuellen Förderung

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